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概要
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Das Jugendrecht gilt seit seiner Einfiihrung im Jahr 1949 als fortschrittliches Strafrecht, das auf eine nachsichtige Individualpravention setzt. Wer unter 16 Jahre eine Verfehlung begeht, ist nach dem Jugendrecht strafrechtlich nicht verantwortlich. Angesichts steigender Angst vor Kinderdelinquenz wird dieser Ansatz in Frage gestellt, zum Teil werden deutliche Strafverscharfungen verlangt. Die Angst vor Kriminalitat junger Menschen ist im Vergleich zu dem Anstieg der polizeilich registrierten Straftaten uberpropotional angestiegen. Die absolute Zahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registrierten Kinderdelikte ist zwar seit dem Ruckgang Mitte der TOger Jahre in der Zeit von 1978 bis 1988 drastisch anstiegen (nahezu 100 Tausend Tatverdachtig). Aber 85% aller registrierten Kinderstraftaten sind Diebstahle; bei Kindern 54% Ladendiebstahle, 20% Sachbeschadigungen. Allerdings macht die Gewaltkriminalitat nur einen Anteil von etwa 1,29% von der Gesamtkriminalitat aus. Die "zunehmende" Delinquenz junger Menschen unterhalb des Strafmundigkeitsalters, ist nach wie vor Gegenstand zahlreicher, in der Offentlichkeit, den Medien sowie auch im einschlagigen Fachschrifttum gefuhrter Kontroversen. Die Delinquenz junger Menschen unterhalb des Strafmundigkeitsalters ist aber innerhalb der letzten zehn Jahre von 1988 bis 1996 allmahlich gesunken. Aber auch im Jahr 1998 hat es wiederum einen rapide Anstieg der Tatverdachtigenzahl gegenuber dem Vorjahr gegeben. Zunachst ist der scheinbar bedrohliche Anstieg der Jugendkriminalitat zu uberprufen, aber allerdings vermag allein eine deutliche Zunahme der Kinderdelinquenz eine Absenkung des Strafmundigkeitsalters nicht zu begrunden. Der Beitrag enthalt grundliche Betrachtungen liber der Frage, wie diesem Phanomen sachgerecht zu begegnen ist. Auf gesetzgeblicher Ebene wurden schon seit langerem die Strafverscharfungen im Jugendstrafrecht disktiert, und hat der Gesetzesanstrag am 21. September 2000 zur Verscharfung des Jugendrechts vorliegt und wurden am 31.Oktober 2000 nach dem Disskusion "nur 16 Stunden" am Staatsrat von 16 auf 14 Jahre herabgesenkt. Die Hauptforderungen der Veranderungen des Gesetzes lauten; Herabsetzung des Strafbarkeitsalters von 16 auf 14 Jahre und die Beteiligung des Opfers der Tat an der Strafverfahren. Bei der Herabsetzung des Strafbarkeitsalters ist die Lageeinschatzung ganz wichtig, haben wir es mit bedrohlichen, mit dramatischen Kriminalitatsentwicklungen zu tun oder nicht. Wer von einer dramatischen Lage ausgeht, wird dramatisch reagieren, wer falschlicherweise von einer dramatischen Lage ausgeht, droht uberzureagieren. Die Befurwoter zu Forderungen nach Verscharfungen des Jugendrechts begeben sich bei einer Herabsetzung des Strafbarkeitsaltes in eine schlechte Gesellschaft. Weiter rief der Befuworter hervor, daB in der mehrzahl der Lander die Strafbarkeitsgrenze bei 14 Jahren und daunten liegt. Der Glaube, dass mit harteren Strafen Kriminalitat effektiver zurlickgedrangt werden kann, ist in der Bevolkerung, in der Politik weit verbreitet. In der Wissenschaft ist dieser Glaube aber langst und wiederholt als Irrglaube enttarnt worden. Eine Sanktionierung nach dem 'Prinzip des Strengerwerdens' hat im besten Fall keinen, im schlimmsten Fall einen negativen Effekt auf die Legalbewahrung junger Menschen. Selbst die Staatsregierung formuliert in der erwahnten Antwort auf die GroBe Anfrage "Jugendrecht" ahnlich; "Der Staasregierung liegen keine empirischen Erkenntnissen ver, dass durch eine hartere Bestrafung von Gewalttatern eine erhohte Abschreckungswirkung des Jugendrechts gegenuber jungen Menschen erzielt werden kann." Oder noch kurzer formuliert; Dem Glauben an die instrumentelle Nutzlichkeit eines harten Jugendrechts fehlt heute mehr denn je die erfahrungswissenschaftliche Basis. Das ist heute das einhellige Ergebnis der empirischen Sanktionsforschung. Meiner Meinung nach ist daher der Vorschlag, die Jugend nach dem Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen, abzulehnen. Aber ist es die Rede davon, das der 14-oder daunten Jahrige auch fur seine Straftaten die voile Verantwortung tragen musse. Die Verantwortung ist nicht die strafliche Verantwortung, sondern die Verantwortung fur die Opfer. Das Strafverfahren ist notwendigerweise taterorientiert: Das Ziel des Strafprozesses ist es, die Wahrheit hinsichtlich der Straftat zu ermitteln und den schuldigen Tater der Strafe zuzufuhren. Im Fall deliquenter Kinder entscheidet das Strafrecht, daB Kinder bis unter 14 Jahre generell schuldfahig sind daher straflos bleiben. Es ist sehr bedeutende Problem, daB lange Zeit das Opfer der Tat aus dem Blickfeld geraten ist. Es wurde ubersehen, daB eine Straftat vielfach einen tie fen Einschnitt in das Leben des Opfers bedeutet. Was die Strafrechtstheorie bis heute immer noch nicht kummert, ist das Opfer. Die Erkenntnis, daB die Strafverfolgungsbehorden auch gefordert sind, um Schadigungen des Verbrechensopfers zumildern und weitere Schadigungen durch Ermittelungen und Strafverfahren moglichst zu vermeiden, hat sich erst in den letzten Jahren durchgesetzt. Vor allem im Strafverfahren wurde wesentliches in den letzten Jahren fur die Opfer getan. Am l.Dezember 2000 ist das Opferschutzgesetz eingefuhrt. Das hat teiweise die Beteiligung des Opfers am Strafverfahren festgeschrieben. Ein erster notwendiger Schritt ist eine bessere Aufklarung und Information zu Opfern im Strafverfahren. Wir mussen unser Augenmerk auf den Ausbau von Opferberatungsstellen richten. Opfer brauchen Hilfe, emotionale Zuwendung, soziale Stabilisierung und finanzielle Unterstutzung. Zur Schreibung dieses Aufsatzes mochte ich den Herrn Professoren Dr. Heribert Ostendorf, Kiel, Dr, Ulrich Goll, Stuttgart und dem Richter am AG Dr. Werner Hinz, Rinnenbeng fur ihre Forschungen in ZRP herzlich danken. Utsunomiya, in November 2000.
- 宇都宮大学の論文
- 2001-03-01
著者
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