<論説>消費者契約法第一〇条による不当条項の規制に関する一考察
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概要
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In diesem Aufsatz wird ein theoretischer Zusammenhang zwischen dem Verbrauchervertragsgesetz und den Prinzipien des Zivilrechts untersucht und bejaht. Die englische Ubersetzung vom Artikel 10 Verbrauchervertragsgesetz bei http : //www.consumer.go.jp/e/cca/index.html lautet : (Nullity of Clauses that Impair the Interests of Consumers One-sidedly) Article 10 Clauses which restrict the rights of consumer or expand the duties of consumers beyond restrictions and expansions that would otherwise apply by application of the provisions of the Civil Code, Commercial Code and such other acts not concerned with public order and which, at the same time, impair the interests of consumers one-sidedly against the fundamental principle provided in the second paragraph of article 1 of Civil Code, are void. Man kann drei Typen von den missbrauchlichen Vertragsklauseln unterscheiden, die durch den Artikel 10 Verbrauchervertragsgesetz geregelt werden : (1) fur eine Vielzahl von Vertragen vorformulierten Vertragsklauseln, (2) fur nur einen bestimmten Vertrag vorformulierten Vertragsklauseln und (3) im einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln. Um die Regelung von den vorformulierten Vertragskalusen zu verstehen, sind die Meinungen nutzlich, die uber einen Bindungsgrund von Allgemeinen Geschaftsbedingungen (AGB) behauptet werden. Hinsichtlich des Bindungsgrunds von AGB nehmen Rechtsprechungen an, dass es einen umfassenden, nicht ins einzelne gehenden Willen vom Vertragspartner des Verwenders gibt. Der vermutete umfassende Wille begrundet aber keinen Vorrang von AGB gegen nachgibiges Recht. Es ist darum selbstverstandlich gepruft werden, ob die vorformulierten Kaluseln vernuftig sind. Die Prufung tritt beim Tatbestand vom Artikel 10 Verbrauchervertragsgesetz : "Treu und Glauben" (Artikel 1 Japanisches Burgerliches Gesetzbuch (JBGB)) in Erscheinung. Warum kann ein nachgibiges Recht und "Treu und Glauben" ein MaBstab bei der Beurteilung der Gultigkeit der im einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln sein? Zwei Meinungen, die die Tragweite des VerstoBes gegen offentliche Ordnung oder gute Sitten (Artikel 90 JBGB) weit erfassen, versuchen die Frage zu antworten. Eine von ihnen verabschiedet sich von der Vertragsfreiheit oder Privatautonomie. Die andere beruht mit Recht auf der Vertragsfreiheit oder Privatautonomie. Es ist aber schwierig, die Gultigkeit der im einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln zu verneinen, weil die Bindungskraft der Klauseln mit den ins einzelne gehenden Willen der Vertragsparteien begrundet ist. Es kommt nach meiner Meinung auf die Fehlerhaftigkeit des Willens des Verbrauchers an, nicht den VerstoB gegen offentliche Ordnung oder gute Sitten. Man kann hier Sicher nicht einen Willen des Verbrauchers verneinen. Der Wille muB aber fehlerhaft sein, weil es einen wirtschaftlich wesentlichen Unterschied zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer gibt.
- 関西学院大学の論文
- 2001-09-30
著者
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