<論説>マニークの法律行為論 : 現代法律行為論への一手懸りとして
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概要
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Eine Reihe gesetzlicher Normen und Rechtsprechung ordnen Rechtsfolgen an, wie sie nur durch rechtsgeschaftliches Verhalten (Willenserklarung) herbeigefuhrt werden konnen (z. B. BGB § 179 Abs. 1,HGB § 362,Schweigen auf ein kaufmannisches Bestatigungsschreiben, Anscheinsvollmacht u. a. m.). Gemeinsam ist allen obengenannten Fallen, daB eine Reihe gesetzlicher Normen und Rechtsprechung auch an unbewuBtes Verhalten Rechtsfolgen knupfen. Aus einem Verhalten, das nicht final auf die privatautonome Rechtssetzung gerichtet ist, sollen gleichwohl Wirkungen wie aus einem rechtsgeschaftlichen Verhalten folgen. Diese Besonderheit wirft Kardinalfragen der Rechtsgeschaftslehre auf. Dabei handelt es sich darum, ob die Besonderheit gegen das unsere Privatrechtsordnung beherrschende Prinzip der Privatautonomie verstoBen konnte. Die Frage nach dem Verhaltnis von dieser Besonderheit und Privatautonomie ist sowohl Ausgangspunkt als auch Leitfaden der gegenwartiger Rechtsgeschaftslehre und beeinfluBt entscheidend "Krise" hinsichtlich der Lehre vom Rechtsgeschaft oder im besonderen vom Vertrag. Durch die Untersuchung der allen obengenannten Falle wird die Problematik genau zu prufen sein, obdiese Ausnahmefalle tatsachlich zu systemsprengenden Wertungswiderspruche zu dem Prinzip der Privatautonomie fuhren. Aus diesem Gesichtspunkt handelt dieser Aufsatz von Manigks Rechtsgeschaftslehre ("Das rechtswirksame Verhalten" 1939), um den Schlussel zu dieser Problematik zu gewinnen.
- 関西学院大学の論文
- 1981-09-30
著者
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