<論説>無名抗告訴訟に関する一考察
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概要
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Nach dem japanischen VerwaltungsprozeBrecht kennt EinwandprozeB, in dem gegen die Ausubung offentlicher Gewalt durch Verwaltungsbehorden Protest erhoben wird, vier Klagearten : "Anfechtungsklage gegen eine Verfugung", "Anfechtungsklage gegen einer Bescheid", "Klage auf Feststellung der Nichtigkeit usw." und "Klage auf Feststellung der Rechtswidlichkeit der Untatigkeit". Die Aufzahlung der vier Klagearten bedeutet nach der Erklarung des Gesetzgebers nicht, daB sonstige Klagen, die den Charakter eines Einwandprozesses haben, ausgeschlossen sein sollen. Die Frage, ob das sog. sonstige Einwandprozess : Verpflichtungsklage, vorbeugende Unterlassuagsklage usw. eingefuhrt werden konne, ist aber in Rechtsprechung und Theorie fast ubereinstimmend negativ beantwortet worden. Der Grund hierfur ist hauptsachlich in der Gewaltenteilungslehre zu suchen. Man sagt, die Zulassigkeit solcher Klagen sei mit dem in Verfassungsrecht verankerten Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar, weil durch sie die rechtsprechende Gewalt in den Bereich der Verwaltung hinuberwirke, obwohl die Rechtsprechung nicht zur Verwaltung, wie sie bei Zulassigkeit der oben erwahnten Klagen durch die Gerichte ausgeubt werde, berufen sei und der Verwaltung das Recht der Erstentscheidung uber den Verwaltungsangelegenheiten nicht nehmen konne. Diese Abhandlung besagt, daB dieses keine tragfahige Basis fur die Ablehnung solcher Klagen liefert.
- 関西学院大学の論文
- 1972-08-30