プロイセン・ドイツにおける自治体学校原則の展開
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概要
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Das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der offentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 enthalt mehr als sein Titel andeutet, auch wenn es doch nicht das von der Verfassung einst verheiBene Gesetz, welches "das ganze Unterrichtswesen" erschopfend regeln sollte, ist. Das Gesetz ubertragt dem SchulkompromiB von 1904 entsprechend auf der einen Seite die finanziellen Aufwendungen fur die Volksschulen auf die Gemeinden. Auf der anderen Seite legt das Gesetz die Konfessionalitat des Schulwesens fur ganz PreuBen und die ortliche Schulverwaltung gesetzlich fest. Das Gesetz kommunalisiert aber die Unterhaltung, nicht auch die Verwaltung der Volksschule. Von den inneren Schulangelegenheiten ist die Rede gar nicht mehr. Die Rechte, welche den Schuldeputationen gewahrt werden, werden nur unter der Ausscheidung aus den stadtischen Organe wahrgenommen. Das Gesetz hat keine reine kommunale Schulverwaltung geschaffen.
- 東京大学の論文
- 1989-03-30
著者
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