江戸武家方辻番の制度的検討
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概要
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In den letzten Jahren sind die Forschungen uber "Bukechi"(Grundbesitz der Landesherren und Vasallenhofe) und "Bukeyashiki"(Samuraihauser) in Edo immer starker vorangetrieben worden.Wahrend der Zeit, in der die "Daimyos"(Fursten und Herzoge als Landeslehnsherren) zu einem standigen Zwangsaufenthalt in Edo verpflichtet waren, muBten sie zwar bekanntlich die "Yaku"(die dazu gehorenden Verpflichtungen) selber tragen, aber bis jetzt ist noch nicht klar, wie und von wem die "Yaku" wahrend dieser Zeit der Abwesenheit der "Daimyos" in Edo getragen wurden. Der Verfasser versucht dieses System an Hand der "Bukekata-Tsujiban"(Wachehaltung der "Bukechi" als allgemeine Verpflichtung zur Bewahrung der offentlichen Sicherheit in Edo) annahrnd zu erklaren. Als Voraussetzung dafur hat der Verfasser das damalige Sicherheits-system der Burgstadte im allgemeinen wie folgt klassifiziert : 1)Das "Junra"-System (Patrouille-System) war eine Kontrolle durch Sicherheitsbeamte der "Shogunat"-und "Daimyo"-Regierungen sowie eine Kontrolle durch ein autonomes Sicherheitssystem innerhalb der verschiedenen Sttinde-Gemeinschaften. 2)Das "Tsujiban"-System (Wache-System) diente der Bewahrung der offentlichen Sicherheit eingeschrankter, engerer Gebiete. Die Besitzer der Hofe in den Burgstadten Ubernahmen die Kontrolle ihrer eigenen Bezirke und setzten "Tsujibans" in ihren Lehnsbezirken ein. Nach dieser Definition gehort "Bukekata-Tsujiban"(die Wache der "Bukechi") zu der 2. Gattung. Der Verfasser untersucht zuerst, wie dieses System entstanden war und festgelegt wurde. "Bukekata-Tsujibans" wurden im Marz 1629 eingerichtet, um "Tsujigiri" (die Ermordung von Passanten durch "Samurais" zum Zweck der Schwertprobe) zu verhindern. Die "Shogunat"-Regierung hat diese Wache und Kontrolle den "Daimyos" und den "Hattumoto"(den direkten Vasallen des "Shoguns") als Pflicht auferlegt. Die gesetzliche Festlegung dieses Systems erfolgte in den "Kanbun"-und "Syotoku"-Perioden mit der Veroffentlichung des Grundgesetzes ("O-jomoku") und der Anordnung und Ernennung von "Metsuke"(Feudalinspektoren). Spater wurde das Hauptziel mehr auf die Bewachung von Brandstiftern und Einbrechern aus den unteren Schichten als auf die der "Samurai"-StraBenmorder verlegt. Dieses System wurde erst Ende des 17. Jhd. vollstandig entwickelt. Danach uberpruft der Verfasser die Einzelheiten dieses Systems.Weil die Kontrolle der Bezirke auBerhalb der "Bukeyashikis" den "Metsukes" unterstellt war, waren auch die "Bukekata-Tsujibans" den "Metsukes" unterstellt. Die "Metsukes" wiesen die "Bukekata-Tsujibans" an, die jeweiligen "Mawariba" (die Jfentlichen StraBen, die direkt zum Shogunat gehorten) zu kontrollieren. Den Rang und die Zahl der Bewachung der "Bukekata-Tsujibans" bestimmte die "Shogunat"-Regierung je nach dem "Tsujibandaka" (der Gesamtsumme der "Kokudaka"), der sich aus der Division des "Kokudakas" eines betreffenden "Daimyos" oder "Hatamotos" durch die Anzahl der von dem "Shogunat" vergebenen Hofe ergab. Die Unkosten wurden in zweierlei Form getragen. Die eine hieB "Ittemochi-Tsujiban"(allein finanzierte Wache), die andere "Kumiai-Tsujiban" (die Wachen hatten mehrere Kostentrager). Die Amtspflichten der Wachen bestanden in Verhaftung und Arrest von Verbrechern und Verdachtigen ("Tomeoki"), in der Verwaltung von "Mawariba", im Schutz von Findlingen usw. "Tomeoki" war die eigentliche Amtspflicht der Wache, weil die "Bukekata-Tsujibans" eingerichtet worden waren, um "Tsujigiri" zu verhindern.Daran schlossen sich die anderen Amtspflichten, nachdem in der "Genroku"-Periode das Gesetz zum Schutz der Tiere ("Shorui awaremi no Rei") erlassen worden war. Aber die Patrouillen in den Bezirken galten fur beide Falle und gehorten zu den substantiellen Pflichten. Diese Pflichten basierten auf dem Grundgesetz der "Shogunat"-Regierung, aber die Befugnis der "Bukekata-Tsujibans" reichte nur bis zum provisorischen Arrest. Die Arrestierten wurden danach von den "Metsukes" untersucht. In diesem Sinne besaBen die "Buk
- 財団法人史学会の論文
- 1993-03-20