環境リスク規制における自己監督手法の機能性と限界
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概要
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Wenn die Genehmigung im Risikobereich eine ”Entscheidung unter Ungewisheiten” ist, so muss ihre nachfolgende Beobachtung durch staatliche Uberwachung eigentlich ausreichend getan werden. Aus Mangel an Steuerungsquelle erleidet sie jedoch manchmal sogenannte ”Vollzugsdefizite”. Daher rechnet man auf ”Eigenuberwachung”, die die Uberwachungstatigkeiten der Gesellschaft uberlasst. Dieser Beitrag betrachtet die Funktionsfahigkeiten und Grenzen der Eigenuberwachung in der Steuerung des Umweltrisikos. In Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt es einige Eigenuberwachungen. Die Messungspflichten und Emissionserklarung (BImSchG Art.26~31) konnen die Lasten der staatlichen Uberwachungen erleichtern. Sie uberwalzen die Lasten auf Gesellschaft, aber das wird unter dem Namen ”Eigenverantwortung” gerechtfertigt. Die Mitteilungspflichten (BImSchG Art.52a) und Immissionsschutzbeauftragte (BImSchG Art.53~58) sind die ”initiativerregende” Eigenuberwachung, die durch rechtliche Kontrolle die Gesellschaft (vor allem die Unternehmen) auf spontane Beachtung rechtlicher Regulierungen oder auf Berucksichtigung der Umweltinteresse ”uber” ihres Niveau lenkt. In der Tat hat die eine initiativerregende Eigenuberwachung, die auf die Motivierung der Befolgung rechtlicher Regulierungen zielt (das ”regulierungsabhangige” Modell), in ihrer Wirksamkeiten und Nutzlichkeiten bewiesen worden. Die andere initiativerregende, die die Unternehmen zur Berucksichtigung der Umweltinteresse mehr als das Niveau der rechtlichen Regulierungen motiviert (das ”regulierungsunabhangige” Modell), hat jedoch in einem Miserfolg geendet,obwohl sie auf die Erwartungen des Gesetzgebers am grosten gesetzt wird. Diese Ergebnisse sind als die Grenze solcher Steuerungsweise zu erklaren, die eine Organisation (z.B. eine Unternehmen) zur Berucksichtigung ausserorganisatorischer Interessen durch den Einflus inneren Organs zu motivieren versucht. So findet sich die Funktionsfahigkeit der Eigenuberwachung darin, nicht neue Motive zu schaffen, vielmehr die staatlichen Steuerungsquellen zu schonen oder die Effektivitat der regulativen Instrumente zu verbessern. Andersherum gesagt, durfte die staatliche Steuerung durch die Entwicklung der Eigenuberwachungen immer tiefer und verfeinerter werden.
- 2005-07-29