一四四六年テューリンゲンのラント条例 : 領邦身分制と行政立(ポリツアイ)法
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概要
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Die Territorien des alten Reiches wurden seit der Mitte des 15. Jahrhunderts von einer groβen Welle der gesetzgeberischen Tatigkeit erfaβt, die man unter den Begriff ,,Polizei" (=Verwaltung) versteht. Diese Tatigkeit fing damit an, fur die Erhaltung der alten Sitten und Formen, fur eine Reglmentierung von Recht und Frieden im weitesten Sinne zu sorgen. So wurden umfassende Landes- und Polizeiordnungen erlassen. Daneben aber traten im 16. Jahrhundert eine ganze Menge einzelner Polizeiverordnungen, die alle diejenigen Tatbestande betrafen, welche durch die veranderten politischen, okonomischen, sozialen und religiosen Verhaltnisse auftrten und sich nicht bereits in den Rahmen von alten Recht und Herkommen einfugten. Auf diese Weise wurden die immer neue Gebiete des menschlichen Zusammenlebens bis ins letzte geregelt. Die bisherige Forschungen haben solch eine Gesetzgebung als eine wichtigste Verwaltungsmaβnahme des Landesfursten zur Ausbildung des Landesfursten zur Ausbildung des Absolutismus untersucht. Freilich sind ihre Ergebnisse haltbar und sehr nutzlich. Aber dieser Beitrag will die Polizeigesetzgebung unter einem andern Gesichtspunkt, namlich in ihrem Zusammenhang mit den Landstanden betrachten, um die bisher wenig beachtete Seite aufzuklaren. Im Spatmittelalter trug nicht der Landesfurst allein die ausgedehnte Tatigkeit in den allgemeinen Landesangelegenheiten. Die Landstande beteilgten sich auch daran, und zwar hochst energisch. Ein ausgezeichnetes Beispiel dafur ist die erste thuringische Landesordnung von 1446,uber die hier die Betrachtung angestellt wird. Sie wurde zwar vom Landesfursten erlassen, beruhte aber auf der Mitbestimmung der Landstande. Auberdem wuede zwischen Landesfursten und Landstanden ein Vertrag geschlossen, der eine Reihe von Bestimmungen ubor das Verhaltnis zwischen ihnen und die Einhaltung der Landesordnung enthielt. Er wird mit Recht als Einung bezeichnet. Aber die Landesordnung labt sich auch als ein Wiederaufbau der Ordnung im Interesse adliger Grundherrschaft feststellen. So enthullt sich darin das standestaatliche Prinzip aufgrund der Reorganisation des Feudalismus. Ubrigens wenn wir einen Blick auf die weitere Entwicklung der Polizeigesetzgebung werfen, liegt das auf der Hand: Die Erlassung der einzelnen Verordnungen wurde oft von Landstanden gefordert. Uberdies waren die Landesordnungen in Thuringen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts allgemeine Landesgesetze, die Zustimmung der Zustimung der Landstande entbehren konnten, um gultig zu werden. Die landstandische Verfassung wurde doch auch im Zuge der absolutistischen Entwicklung nicht prinzipiell abge baut, und den Landstanden blieb ihre nur wenig eingeschrankte Lokalpolizeigewalt erhalten.
- 社会経済史学会の論文
- 1981-05-30