十六世紀南西メクレンブルクにおけるグーツヘルシャフトとアムト権力
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概要
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Um das Wesen der ritterlichen Gutsherrschaft in ihrem inneren Gefuge und in ihrem Verhaltnis zur landesherrlichen Gewalt klar zu machen, sind in diesem Aufsatz zwei benachbarte Amter sudwestlichcn Mecklenburgs im 16. Jahrhundert als Beispiel genommen: Amt Neustadt und Amt Crivitz. Mecklenburg zerfiel zu der Zeit in die mehreren Amter, welche die lokalen Verwaltungsbezirke bildeten. Das Amt, das seinen Sitz in einer Burg hat, ist innerhalb seiner Grenzen der Stellvertreter des Landesherrn in der Verwaltung, im Gericht, Militar- und Finanzwesen. Diesem Amte tritt die ritterliche Gutsherrschaft gegenuber. Die Verwaltungsgewalt des ersteren steht also im umgekehrten Verhaltnis zur Macht der letzteren. Dies spiegelt sich in der Lage der Quellen selbst wider, welche durch die Beamten des Landesherrn abgefaβt wurden. Der Amtsbezirk besteht seinerseits aus einer Anzahl Dorfer. Das Dorf war in diesem Lande sowohl fur den Landesherrn wie auch fur die Gutsherren von entscheidender Bedeutung. Es bildet einen sehr wichtigen Verwaltungsbezirk, ohne den er nicht seine Landesherrschaft aufrechterhalten und durchsetzen konnte. Aber ist es zugleich eine territoriale Zelle, die unter Umstanden in ihren Herrschaftskreis sich wandeln mag. Im Amte Neustadt, wo die landesherrliche Verwaltungsgewalt im damaligen Mecklenburg am starksten war, gehoren die allen Dorfer zum Landesherrn mit der hohen und niederen Gerichtsbarkeit. Hier beschranken sich die gutsherrliche Hauptrechte auf Dienst, Pacht und Rauchhuhn. Im Amte Crivitz dagegen gab es Dorfer, in denen die Gutsherren nicht nur die niederen Gerichtsbarkeit, sondern auch einen Teil von der hohen Gerichtsbarkeit besitzen. So geraten die Rechte von Gutsherrn und Amte (oder Landesherrn) die Gemengelage, woraus sich die Streitigkeiten zwischen beiden Seiten haufig zutragen. Wenn es dem Gutsherrn gelingt, durch den Austausch der Gerechtsamen mit dem Amt, das dieses Gemenge abschaffen will, alle Herrschaftsrechte in einer Hand zu vereinigen, dann entsteht aus dem Dorf ein sehr geschlossenes Herrschaftsgebiet, in dem er die Obrigkeit ist, dessen Bewohner seine Untertanen sind.
- 社会経済史学会の論文
- 1974-12-25