拷問禁止の絶対性について--日本とドイツの憲法論を比較して
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概要
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はじめにI. ドイツの議論II. 日本の議論III. 日独の比較と拷問禁止の絶対性の実効化についておわりにGegen die Absolutheit des Folterverbots wenden sich neuerdings einige Aufsätze in Deutschland, vor allem in Bezug auf die “Rettungfolter”, obwohl nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung das Folterverbot seit langem für ausnahmslos gehalten ist. Hauptgründe dieses Einwands sind, die Analogie der Rettungsfolter zu dem Rettungsschuß, das polizeirechtlich und verfassungsrechtlich erlaubt ist, und die verfassungsrechtliche Abwägung der Rechtsgüter zwischen den zu rettenden unschuldigen Personen und dem gefolterten Störer. Dieser Einwand führt zur Annahme der Folter. Aber diese Relativierung des Folterverbots ist von der herrschenden Meinung in Deutschland mit Recht stark kritisiert, weil das Rettungsschuß und die Rettungsfolter wesentlich verschieden sind, und diese Abwägung schon auf der Verfassungsebene durch Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG zugunsten des ausnahmslosen Verbots erledigt ist. Die Relativierung setzt weiter m. E. problematischerweise voraus, daß der Gefolterte der echte Täter ist, obwohl das verfassungsrechtliche Prinzip “nemo malus praesumitur” auch bei dem Ermittlungsverfahren streng gelten muß. In der japanischen Verfassung ist die Folter ausdrücklich im Art. 36 “absolut” verboten. Das heißt, die Relativierung des Folterverbots ist auch in Japan mit den oben erwähnten Gründen schon auf der Verfassungsebene ausgeschlossen.
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