一四世紀中葉自由都市マインツにおける都市参事会支配の構造
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概要
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Die Aufgabe dieser Abhandlung ist es, die eigene Struktur der Herrschaft des Stadtrats von Freier Stadt Mainz, der 1244 in ruhiger, nicht revolutionarer Entwicklung aus der erzbischoflichen Stadtherrschaft heraus entstand, in der Mitte des 14. Jahrhunderts zu erklaren. Die Quellen sind zwei Briefe betreffs des Zunftkampfs (1332) und 'Maintzer Friede-buch' (1352). Der Rat um die Zeit der Grundung hatte nur einige Befugnisse.Und vor dem Zunftkampf hatte er sehr stark den Charakter des stadtherrlichen Organs, wegen (i) der freien Teilnahme der stadtherrlichen Amtmanner und (ii) des Monopols der Ratssitze von 'den Alten' (= Geschlechter), die sich wegen der Erteilung der drei standischen Vorrechte (des Gadenrechts = des Monopols des Tuchhandels und des Gewandschnittes ; des Munzerhausgenossenrechts ; des Dienstrechts) vom Erzbischof an seine Autoritat anhangen muBten. (1) Infolge des Zunftkampfs konnte aber n u r 'der gantze Rat', der gleichberechtigt aus 'dem alten Rat' von 29 Mannern (d.i. einem stadtherrlichen Amtmann und 28 Geschlechtern, die le benslanglich im Amte blieben), der 2 Burgermeister hatte, und 'dem neuen Rat' von 29 jahrlich wechselnden Zunftigen, der 2 Burgermeister hatte, bestand, nach Beratung einen einheitlichen Herrenwillen bilden. Die Mitglieder 'des alten Rats' waren auBerdem hauptsachlich die Mittel- und Unterschichten der Geschlechter, die einerseits sich an stadtherrliche Autoritat anhangen muBten, doch andererseits in Betreff der Erbfolge und Erhaltung ihrer standischen Vorrechte von 'dem gantzen Rat' verwaltet wurden und die politischen Rechte nur im Ratssitze finden konnten. So ist der (gantze) Rat nun ein vom Stadtherr personlich unabhangiges Herrschaftsorgan. Die Burgermeister, die den letzten Grund des Bestehens ihrer Befugnisse in (i) der gegenseitigen Wahl unter den Mitgliedern jedes Rats und (ii) der Friedensbewahrung in der Stadt nach dem 'Friede-buch' finden, sind nicht Tyrann, sondern 'primus inter pares', wegen (i) der Beratung mit anderem gleichberechtigtem Burgermeister, (ii) der jahrlichen Wahl, (iii) der Entlassung durch die Beratung der Mitglieder jedes Rats, (iv) der Beratung mit den gemeinen Ratsherren usw. (2) Die Gerichtsbarkeit der Burgermeister (und des Rats) ist die selbstgestaltete Strafgerichtsbarkeit, die aus der mit freiwilliger 'Friedenseinung' von Burger, deren Zweck der Verzicht des Rache-und Fehderechts (= die Verhinderung des neuen und gewaltsamen Streits) war, gesicherten Suhnegerichtsbarkeit ausgang. Die wesentliche Strafe ist die unblutige Verbannung, deren Strafzeit streng der Schwere des Vergehens entspricht. Die Geldstrafe ist sekundar. Die Strafe ist fast unabhangig von dem standischen System. Die Burgermeister verurteilten die gewaltsamen Vergehen gegen die Einzelpersonen -Mord・Totschlag, fahrlassige Totung, Blendung der Augen (betreffs dieser drei Vergen erhob das stadtherrliche Gericht die Halfte des Strafgelds), Lauer・unrechte Gefangennahme, Frauenraub, schwere Verwundung, Heimsuche ; leichte Verwundung -und auch den Raub und Diebstahl im Hause mit dem Prinzip der Verfolgung des Verletzten und dem 2 Zeugen, und sie inquirierten die Intrige mit Auswartigen, die Unruhe und die Storung der Amtsverrichtung des Ratsherrn, auf beide Falle nach 'dem Friede-buch' als Kodex der autonom gewillkurten Rechte. Auf der Grundlage dieser Strafgerichtsbarkeit und aus AnlaB von dem Zunftkampf wurde der Begriff des (Hoch-) verrats als der Umsturz des eigenen Herrschaftssystems vom Rat schlieBlich 1335 hervorgebracht. Die Zivilgerichtsbarkeit der Burgermeister war kraftlos. In der Mitte des 14. Jahrhunderts monopolisierte der Rat auf dem Hebel dieser Strafgerichtsbarkeit die wichtigen administrativen Rechte -Wehrhoheit ; Recht, einen Bund zu schlieBen ; Steuerhoheit ; Recht, das Kaufhaus zu verwalten und einen ewigen Jahrmarkt zu halten-. (3) So entwickelte der Rat sich bis zum hochsten und personlich unabhangigen Herrschaftsorgan, das in der Tat gleiche Stelle mit dem Stadther
- 1976-04-20
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