<論説>組合財産の法的構成 (1)
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概要
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An der Gesellschaft des burgerlichen Rechts ist das Rechtssubjekt nicht anerkannt. Darum kann das Gesellschaftsvermogen nicht der Gesellschaft selbst zugehoren, sondern jedem Gesellschafter. In B. G. B. steht, "Die Beitrage der Gesellschafter und die durch die Geschaftsfuhrung fur die Gesellschaft erworbenen Gegenstande werden gemeinschaftliches Vermogen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermogen)" (§ 718 Abs. 1). Hier gehort das Gesellschaftsvermogen jedem Gesellschafter gemeinsam zu und die Gesellschaft ist als "Gemeinschaft zur gesamten Hand" durch den Vertrag unter den Gesellschaftern begriffen, dafur jeder Gesellschafter Recht und Pflicht immer zur gesamten Hand hat. Unseres Zivilrecht bestimmt, "Das Gesellschaftsvermogen gehort Miteigentum nach Bruchteilen der Gesellschafter zu" (§ 668). Hier ist der Begriff des Gesellschaftsvermogens nur amendiert, entsprechend dem des gewohnlichen sachenrechtlichen Miteigentums (vgl. § 676). Aber die meisten heutigen Theorien einfuhren den Begriff aus B. G. B. und erklaren das Gesellschaftsvermogen als Eigentum zur gesamten Hand, d. h. als ein verschiedenes vom gewohnlichen Miteigentum. Das Zweck dieses Aufsatzes besteht darin, zu untersuchen, ob der gemeinschaftliche Eigentumsbegriff als Eigentum zur gesamten Hand in unserem Gesellschaftsrecht anerkannt werden konne. Daher mochte ich zuerst in diesem Heft das folgende als Vorbereitung betrachten. 1. Das Prinzip des gemeinschaftlichen Eigentums im modernen Recht und wie es um dieses steht. 2. Die Theorie des Eigentum z. g. H. von Otto v. Gierke, die dieses zum erstenmal theoretisch gegrundet hat. Welchen Inhalt die Theorie habe und wie dieses heute abgeschatzt werden solle.
- 1964-03-30
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