<綜合判例研究>不法占拠判例法 (1)
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概要
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Wenn einer die Berechtigung zum Besitz einer Sache verloren hat (z. B. wegen der Beendigung der Miete-und-Pacht oder wegen des Verkaufs der Sache), wird er ein Besitzer ohne Rechtstitel bezw. Rechtsbefugnis. Aehnlich auch, wenn jemand den Besitz einer Sache auf keiner Berechtigung erworben hat (z. B. ein Gebaudeseinbrecher). Angesichts solcher Verletzungen kann der Eigentumer von dem unrechtmassigen Besitzer (1) die Sachherausgabe infolge seines Eigentums oder seines vertraglichen Rechtes, und oft (2) den Geldersatz als Delikt, (3) die Gewinnsherausgabe infolge der ungerechtfertigten Retention fordern. Obgleich die obenbenannte "Sache" sowohl Fahrnis als Liegenschaft ist, behandelt mein Aufsatz n u r diese. Was den Darstellungsinhalt betrifft, beziele ich fur jetzt die Zusammenstellung und Einrichtung der gerichtlichen (hauptsachlich oberstgerichtlichen) Entscheidungen, die seit Meiji-Zeit uber die ersterwahnten Punkte abgegeben worden sind.-Derartige ( : die Falle zusammenfassende) Untersuchungen scheinen mir zahlreich und weitverbreitet in der gegenwartigen japanischen Zivilrechtswissenschaft. Der Aufsatz wird aus drei Abschnitten bestehen : I Entstehen und Nichtentstehen des unrechtmassigen Liegenschaftsbesitzes, II die verschiedenen Haftungen und ihre Voraussetzungen beim solchen Besitz, III die besonderen Probleme (das Zuruckbehaltungsrecht, die Mehrheit der Besitzer u. a.). In diesem Hefte sind I und der erstere Teil von II eingeschlossen. Zum I. Hier soll nur das spezifisch=japanische Problem kurz vorbemerkt werden. Nach unserer Rechtsordnung ist das Grundstuck von dem Gebaude scharf unterschieden worden : Jedes ist das getrennte Rechtsobjekt. Also ist der Eigentumer eines Hauses nicht immer derselbe dessen Baugrundes. (Z. B. einer hat den Baugrund gepachtet und baut sein Haus auf ihm.)-Solche Trennung erregt die schwierigen Fragen besonders zwischen dem Baugrundes-eigentumer und demjenigen, welcher n u r das Gebaude von dem Baugrundes-pachter gemietet hat. Das heisst : Geniesst der Gebaudesmieter eine dem Untermieter nahekommende Rechtsstellung? Oder steht er in keiner Rechts-beziehung zu dem Baugrundeseigentumer? Ist sein Baugrundesgebrauch erlaubt als positives Rechtsbefugnis oder nur als faktisches infolge des vermutlichen Willens des Grundeigentumers? Insbesondere b e i der Beendigung des Urpachtverhaltnisses kann der Gebaudesmieter das Fortbesitzen von dem Grundstuckseigentumer fordern?-Verwandt ist es auch, wenn jemand nur das Gebaude gekauft oder zugeschlagen hat. Erwirbt er dabei irgendeine Berechtigung zu Gebrauch vom Baugrunde oder nicht? Bei allen obenerwahnten Fallen handelt es sich um die "Rechtsmassigkeit bezw. Berechtigkeit" des Besitzes oder Gebrauches, und I behandelt ihre k o n k r e t e n Falle einschliesslich der Frage von Baugrundesgebrauch. Zum II. A behandelt die Lehre von "Anspruchskonkurrenzen"; Vertrag und Delikt einerseits, Besitz und Delikt anderseits. Alle diese Anspruche gehen gleichfalls den Geldersatz an (vgl. dazu §§190,191,415u. 709 JapZGB).-Trotz der tieferen Gegenmeinungen in der Wissenschaft nimmt unsere Rechtsprechung die umfangreichen Konkurrenzen an. So auch hier. Bedarf es einer Eintragung ins Grundbuch, damit ein Eigentumer sein Recht gegen den unrechtmassigen Besitzer b e h a u p t e n konne? Beim IIB kommt es auf dieses Problem an. Dabei ist zu beachten, dass auch die bloss schuldrechtliche Einigung wie ein Kaufvertrag die Rechtsanderung bewirken kann (vgl. § 176 JapZGB), und dass die Eintragung (beim Liegenschaftsrecht) als Voraussetzung fur "opposabilite" der Rechtsanderung gilt (vgl. § 177 JapZGB).
- 1962-10-30
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